Petition: Kein Abbruch des historischen Festsaals
3. Juni 2013 | von Kamran Salimi | Kategorie: Allgemein
Die Stadt Fürth genehmigte am 24. Mai 2013 den Abriss des denkmalgeschützten Festsaals des ehemaligen Parkhotels. Dies geschah entgegen der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und der Empfehlung des Landesdenkmalrates Bayern.
Ziel der Petition ist es, eine Rücknahme der Abbruchgenehmigung und die Integration des Festsaals in das geplante Einkaufszentrum zu erreichen.
Hier finden Sie die Online-Petition:
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Im Einzelnen:
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege bestätigte mit einer ausführlichen Stellungnahme vom 24. November 2011 ausdrücklich die Denkmaleigenschaft des Saales. Demnach steht das Fürther Festsaalgebäude exemplarisch für diesen Bautypus der Gründerzeit: „Trotz aller Veränderungen handelt es sich bei dem Festsaalgebäude um eine der selten erhaltenen, künstlerisch anspruchsvoll in Formen der Neurenaissance gestalteten Bauten des späten 19. Jahrhunderts, der beispielhaft die Entwicklung großstädtischer Architektur veranschaulicht. […] Hervorzuheben ist darüber hinaus die Tragwerkkonstruktion des Saales. Den beiden Planern gelang es, einen stützenfreien Raum mit großer Spannweite zu schaffen […] Diese Konstruktionsweise war für ein Festsaalgebäude zu seiner Bauzeit sehr modern“. Die Eisenkonstruktion mit den Glasoberlichtern von 1887/88 und die reich verzierte Stuckdecke sind erhalten geblieben, wenngleich die Decke derzeit mit Spanplatten abgehängt ist.
Weitere Informationen zum Festsaal finden sich auf http://www.fuerthwiki.de/wiki/index.php/Festsaal_(Parkhotel) .
Im Investorenauswahlverfahren wurde den Bewerbern auf einstimmigen Beschluss des Stadtrates vom 16.März 2011 als städtebauliche Vorgabe ausdrücklich mitgeteilt, dass die Beachtung des Denkmalschutzes „zwingende Vorgabe“ ist, womit mehr als nur die selbstverständliche Beachtung des Denkmalschutzgesetzes gemeint war. Im Juli 2011 fiel die Wahl auf den Investor MIB, Berlin.
Der jetzige Investor sah die Einbeziehung des Festsaals ursprünglich vor, wie die Bewerbungsunterlagen vom 1. Juli 2011 belegen. Obwohl andere Investoren den Saal sehr wohl als erhaltenswert und nutzbar einstuften, auch entsprechende Konzepte vorlegten, kündigte MIB jedoch Mitte Juli 2011 an, den Festsaal beseitigen zu wollen. Stadtbaurat Joachim Krauße – Chef der Unteren Denkmalschutzbehörde – teilte dementsprechend schon in der Stadtratssitzung vom 28. März 2012 mit, dass „man sich in diesem Fall auch über den zu erwartenden Widerstand des Landesamts für Denkmalpflege hinwegsetzen“ und den Abriss des Saales genehmigen werde. Weit im Vorfeld – fast ein Jahr vor Einreichung des konkreten Abrissantrages – hat damit der Chef der Unteren Denkmalschutzbehörde ganz offensichtlich ohne Prüfung der genauen Voraussetzungen zu erkennen gegeben, dass die Abbruchgenehmigung erteilt werde. Damit wurde das Ergebnis der vorgeschriebenen Abwägung vorweggenommen und deutlich gemacht, dass eine ernsthafte, ergebnisoffene Abwägung von vorneherein nicht vorgesehen war und dementsprechend auch nicht vorgenommen wurde.
Bemerkenswert ist außerdem, dass der Abbruch nicht von einer Abwägung im projektbezogenen Bebauungsplan begleitet wird, sondern darin die Abwägung alleine dem Baugenehmigungsverfahren zugewiesen wird. Dies entspricht nicht den Anforderungen an einen Bebauungsplan, wie sie zum Beispiel der BayVerfGH im Urteil v. 22. Juli 2008 (Vf. 11-VII-07 – EzD 1.2 Nr. 6 – Kaltenbrunn) definiert hat. Es entsteht der Eindruck, dass hier rechtsmissbräuchlich die Abrissgenehmigung vom Bebauungsplanverfahren abgekoppelt wird, um die Klagemöglichkeiten zu reduzieren, wie es in der Abrissgenehmigung auch angedeutet wird. Nach einschlägiger Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ist die Beseitigung des Park-Hotel-Festsaals als Verstoß gegen die Bayrische Verfassung zu erkennen.
Die Stadt Fürth versucht sich einer rechtlichen und fachlichen Kontrolle nun offensichtlich durch die vorab erteilte Abbruchgenehmigung zu entledigen. Dieser Winkelzug ist imstande, nicht nur dem konkreten Kulturschatz zu schaden, sondern gleichwohl die Außenwirkung Fürths als „Denkmalstadt“ – wie sie sich selbst bezeichnet – in ihrer Glaubwürdigkeit (weiter) massiv herabzusetzen.
Entsprechend der Weisung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 14. Januar 2009 an alle Unteren Denkmalschutzbehörden (AZ B 4-K 5111.0-12c/31 828 (07)) besteht im konkreten Fall auch keine Möglichkeit, die Zumutbarkeit der Erhaltung zu verneinen. Diese Weisung wurde von der Unteren Denkmalschutzbehörde von Fürth ignoriert. Der Investor hat in Kenntnis der Denkmaleigenschaft und der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege erworben. Er hat deshalb offensichtlich in spekulativer Absicht gehandelt, aufgrund seiner Verbindungen die Abbrucherlaubnis zu erhalten. Die Kosten des unterlassenen Bauunterhalts früherer Eigentümer sind ihm deshalb voll zuzurechnen. Es darf bezweifelt werden, ob die Stadt Fürth sämtliche nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorzulegenden Unterlagen geprüft hat. Somit geht es in der Frage der Erhaltung des Festsaals nicht nur um das Kulturdenkmal an sich, sondern auch um die Frage der Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln und damit um die Signalwirkung für ähnlich gelagerte Fälle.
Das Denkmalnetz Bayern hat sich bereits mit Schreiben vom 31. Mai/1. Juni 2012 an Oberbürgermeister Dr. Thomas Jung und an den Investor gewandt und um die Erhaltung des Festsaals gebeten. Bedauerlicherweise erhielt das Denkmalnetz von keiner der beiden Seiten eine Antwort.
Anfang Januar 2013 stellte der Investor MIB den Antrag auf Abriss des Festsaals. Das Landesamt für Denkmalpflege lehnte den Abriss mit Schreiben vom 29. Januar 2013 ab (AZ: A III/Wa-kp) und verwies darin auch auf die rechtlichen Implikationen, denen zufolge im gegebenen Fall eine Abbrucherlaubnis bei Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung und der Gesetzeslage von der Unteren Denkmalschutzbehörde (Stadt Fürth) versagt werden müsse. Der Stadtheimatpfleger lehnte den Abriss ebenfalls mit Schreiben vom 13. Februar 2013 ab.
Der Landesdenkmalrat unterstrich in seiner Sitzung vom 17. Mai 2013 die Bedeutung des Festsaals und empfahl seine Einbeziehung in den Einkaufsschwerpunkt. Nur eine Woche später erteilte die Stadt die Genehmigung zum Abriss (Aktenzeichen 2013/0001/324/EA/S WI)
Der Text einer entsprechenden Beschwerde bei Regierungspräsident Dr. Bauer findet sich auf http://www.fuerther-freiheit.info/2013/05/27/fuerth-am-scheideweg-wider-den-amtlichen-vandalismus/
Die Stadt Fürth gibt mit dieser Entscheidung ein anschauliches und aussagekräftiges Baudenkmal aus der Zeit, in der die Kommune zu einer industriellen Großstadt aufstieg, dem Abriss preis. Das geplante Einzelhandelszentrum stellt einen großen Eingriff in die Altstadt dar, auch wenn bestehende Stadtstrukturen berücksichtigt und in Teilbereichen Fassaden stehen bleiben sollen. Mit der Integration und einer gebäudeverträglichen Nutzung könnte der historische Festsaal zu einem Schmuckstück dieses neuen Zentrums werden. Ein Einzelhandelszentrum lebt nicht nur von seinen Fassaden, sondern vor allem durch seine innere Struktur und Gestalt.
Mit dem authentischen Festsaal und seiner besonderen Dachkonstruktion könnte das neue Einzelhandelsprojekt einmalig und unverwechselbar werden und damit unter den Einkaufszentren mit einem herausragenden Alleinstellungsmerkmal punkten.
Regierungspräsident Dr. Thomas Bauer, Regierung von Mittelfranken
Bayerischer Landtag, Petitionsausschuss
Dr. Wolfgang Heubisch, Staatsminister
Professor Dr. Egon Johannes Greipl, Bayererisches Landesamt für Denkmalpflege
Die Stadt Fürth genehmigte am 24. Mai 2013 den Abriss des denkmalgeschützten Festsaals des ehemaligen Parkhotels. Dies geschah entgegen der fachlichen Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Denkmalpflege und der Empfehlung des Landesdenkmalrats Bayern. Abgesehen vom drohenden Verlust des Baudenkmals bestehen erhebliche Bedenken, ob die Abrissgenehmigung formal einschlägigen Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes und mithin der Bayerischen Verfassung entspricht. Die Stadt Fürth gibt mit dieser Entscheidung ein anschauliches und aussagekräftiges Baudenkmal dem Abriss preis. Das geplante Einzelhandelszentrum stellt einen großen Eingriff in die Altstadt dar. Mit der Integration und einer gebäudeverträglichen Nutzung könnte der historische Festsaal zu einem Schmuckstück dieses neuen Zentrums werden. Mit dem authentischen Festsaal und seiner besonderen Dachkonstruktion könnte das neue Einzelhandelsprojekt einmalig und unverwechselbar werden und damit unter den Einkaufszentren mit einem herausragenden Alleinstellungsmerkmal punkten.
Wir fordern eine Rücknahme der Abbruchgenehmigung und die Integration des Festsaals in das geplante Einkaufszentrum.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
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Juni 3rd, 2013 at 07:34
Gute Arbeit.
Man sollte darauf hinweisen das die Leute das auch ausdrucken und abschicken sollen.
Klingt komisch – is aber so.
Es gibt leider genügend die angeleitet werden wollen.